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   BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 60/03   

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https://dejure.org/2004,7909
BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 60/03 (https://dejure.org/2004,7909)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2004 - AnwZ (B) 60/03 (https://dejure.org/2004,7909)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 60/03 (https://dejure.org/2004,7909)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - Voraussetzungen des Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls - Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ; ZPO § 807

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

    Auszug aus BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 60/03
    b) Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa darzutun vermocht, daß sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von einem Widerruf nach den Grundsätzen von BGHZ 75, 356; 84, 149 abgesehen werden könnte.
  • BGH, 14.11.2005 - AnwZ (B) 90/04

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 - AnwZ(B) 60/03 und vom 18. April 2005 - AnwZ(B) 32/04; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
  • BGH, 04.12.2006 - AnwZ (B) 118/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Der Senat setzt den Geschäftswert - übereinstimmend für das Beschwerdeverfahren und für das vorinstanzliche Verfahren - in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit abweichend vom Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 - AnwZ(B) 60/03 und vom 18. April 2005 - AnwZ(B) 32/04; Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2. Aufl., § 202 Rdnr. 2).
  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 32/04

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 - AnwZ(B) 60/03; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
  • BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 2/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 - AnwZ(B) 60/03 und vom 18. April 2005 - AnwZ(B) 32/04; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
  • BGH, 26.04.2005 - AnwZ (B) 98/04

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

    Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 - AnwZ(B) 60/03; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
  • BGH, 06.12.2004 - AnwZ (B) 90/03

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 60/03; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
  • BGH, 06.12.2004 - AnwZ (B) 90/04
    3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 60/03; Dittmann in Henssler/ Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
  • OLG Hamm, 17.06.2005 - 1 ZU 1/05

    Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Verurteilung wegen

    Der BGH stellte durch Beschluss vom 10.10.2004 (AnwZ (B) 60/03) die Erledigung der Hauptsache fest und legte die Kosten des erledigten Verfahrens dem Antragsteller auf.
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